Peakwork GmbH

Terms and Conditions Peakwork SET

PRÄAMBEL

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Peakwork GmbH, Georg-Glock-Str. 18, 40474 Düsseldorf („Peakwork“) und dem Kunden Anwendung, sofern nicht ausdrücklich zwischen Peakwork und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptiert Peakwork nicht. Dies gilt auch, wenn Peakwork der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

Vertragsgegenstand

1.1 Peakwork stellt dem Kunden die Software Peakwork SET („Software“) zur Verfügung. Diese bietet Expedienten die Möglichkeit, auf Basis von sogenannten Sets maßgeschneiderte Portfolios zusammenzustellen, die auf die Reisewünsche individuell definierter Zielgruppen ausgelegt sind. Es können so wiederkehrende Wünsche und Anforderungen an den Traumurlaub detailliert aufgegriffen und bedient werden. Das entsprechende Benutzerhandbuch kann jederzeit über das Hilfe-Center eingesehen und heruntergeladen werden.

1.2 Der Zugriff auf die Software erfolgt für den Kunden webbasiert. Der Login erfolgt über die Webseite www.peakwork-set.de. Der Kunde ist berechtigt, die Software je nach Abomodell zu nutzen. Folgende Abomodelle werden von Peakwork angeboten:

(Benutzer = einmal Login Daten. Es ist daher nicht erlaubt und nicht möglich, sich an mehreren Arbeitsplätzen oder Geräten mit denselben Login Daten einzuloggen).

1.3 Die Kosten für die jeweiligen Modelle hängen von der jeweils aktuellen Preisliste ab, die Peakwork veröffentlicht.

1.4 Der Kunde willigt ein, dass die Nutzung der Software ausschließlich mit bestehender Internetverbindung möglich ist. Peakwork schuldet lediglich die Verfügbarkeit der eigenen Systeme. Die Verantwortung von Peakwork für die Datenübertragung endet am Punkt der Übergabe an den Router des eigenen Access-Providers.

1.5 Peakwork weist darauf hin, dass die Daten in den Peakwork Netzwerken nicht von Peakwork selbst, sondern von den angeschlossenen Reiseveranstaltern, Reisevermittlern oder sonstigen touristischen Leistungsträgern oder anderen Dritten stammen. Peakwork schuldet daher weder die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit noch die Brauchbarkeit der abgerufenen Daten, sondern schuldet ausschließlich nur die Zugriffsmöglichkeit auf die Software und die Abrufbarkeit der in den Peakwork Netzwerken gespeicherten Daten während der Betriebszeit. Davon unabhängig wird Peakwork bei Kenntnis von fehlerhaften Daten diese im Rahmen der technischen Möglichkeiten und technischen Zumutbarkeit so schnell wie möglich beseitigen. Der Kunde wird hierzu Peakwork über derartige Fehler informieren.

1.6 Peakwork ist jederzeit ohne Vorankündigung berechtigt, die Software durch Erweiterungen, Verbesserungen oder Einschränkungen zu verändern, soweit darin keine Verringerung der vertraglichen Leistungen liegt.

Verpflichtungen des Kunden 

2.1 Der Kunde ist verpflichtet,

2.2 Sofern der Kunde einer seiner Verpflichtungen gemäß Ziffer 2.1 nicht nachkommt, ist Peakwork berechtigt, die Nutzung der Software für den Kunden unverzüglich zu sperren und/oder zu untersagen. Die Sperrung entbindet den Kunden in diesem Fall nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Ist der Kunde nicht in der Lage innerhalb von 4 Wochen ab Sperrung seinen Verpflichtungen aus 2.1 wieder ordnungsgemäß nachzukommen, so kann Peakwork diesen Vertrag außerordentlich kündigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu zahlen, die bis zur nächstmöglichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit angefallen wären.

2.3 Für den Zugriff auf die Software hat der Kunde für den eigenen Internetzugang sowie für die Einhaltung der jeweils geltenden Systemvoraussetzungen zu sorgen. Diese sind im Hilfe-Center von Peakwork SET jederzeit einsehbar und abrufbar unter https://peakwork.com/de/set/. Er benutzt insbesondere immer die aktuelle Version seines Internet Explorers (Apple Safari; Mozilla Firefox; Google Chrome; Microsoft Edge), einen Desktop PC, eine Internetbrandbreite von mindestens 6Mb/s und einen Monitor mit einer Bildschirmauflösung von mindestens 1680x1050. 

2.4 Der Kunde ist für die Geheimhaltung seiner Zugangsdaten, die ihm Zugriff auf die Software ermöglichen, verantwortlich. Er verpflichtet sich, die Login Daten so aufzubewahren, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf diese Daten haben, um auf diese Weise einen Missbrauch des Zugangs durch unbefugte Dritte auszuschließen.

Nutzungsrechte

3.1 Peakwork räumt dem Kunden hiermit ein nicht exklusives, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software während der Laufzeit des Vertrages, ausschließlich zu seinen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Geschäftszwecken, ein.

3.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern oder mit anderen Programmen zu kombinieren. Zwingende urheberrechtliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.

Vergütung und Fälligkeit

4.1 Der Kunde zahlt für die von Peakwork erbrachten Leistungen das vereinbarte Entgelt. Die Höhe des Entgeltes für die Software ergibt sich aus dem zum jeweiligen Zeitpunkt auf der Webseite (www.peakwork.com) angegebenen aktuellen Entgelt.

4.2 Wählt der Kunde ein monatlichen Abomodell, erfolgt die Abrechnung zu Beginn eines jeden Monats. Wählt der Kunde ein jährliches Abomodell, erfolgt die Abrechnung zu Beginn eines jeden Jahres. Im Falle des Abomodells über 36 Monate, ist Peakwork auch dazu berechtigt, das Entgelt für die gesamte fixe Vertragslaufzeit zu Beginn der Vertragsbeziehung für den gesamten Vertragszeitraum abzurechnen.   

4.3 Alle Entgelte sind 14 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug und vollständig zur Zahlung fällig und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sperrung des Zugriffs; Missbräuchliche Nutzung der Software; Vertragsstrafe

5.1 Peakwork ist berechtigt, den Zugriff des Kunden auf die Software vorübergehend zu sperren, wenn Peakwork Auswirkungen von Fehlfunktion von Hardware, Netzwerken oder Drittsoftware des Kunden („IT des Kunden“) feststellt und diese geeignet sind, Störungen an der Software oder von Peakwork Systemen hervorzurufen. Peakwork informiert den Kunden hierüber unverzüglich. Sobald der Kunde die Störung behoben hat, informiert er Peakwork. Peakwork hebt die Sperre nach erfolgreicher Prüfung der Behebung der Fehlfunktion wieder auf. Sollte die Fehlfunktion weiterhin auftreten, beraten die Parteien gemeinsam über das weitere Vorgehen.

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, jedwede missbräuchliche Nutzung der Software zu unterlassen. Eine solche missbräuchliche Nutzung liegt insbesondere vor, wenn

5.3 Sofern der Kunde seine Zugriffsrechte ohne vorherige Zustimmung von Peakwork an einen Fremdbenutzer (einen Nutzer ohne eigene Login Daten, unabhängig davon, ob dieser Nutzer sich innerhalb oder außerhalb der Organisation des Kunden befindet) weitergibt, verwirkt der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von je 1.000 €. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt Peakwork vorbehalten.

Betriebsbereitschaft und Störungen der Verfügbarkeit

6.1 Vorbehaltlich abweichender Betriebszeiten einzelner Anbieter ist die Software grundsätzlich durchgehend betriebsbereit. Ausgenommen sind hiervon geplante Stillstandzeiten, z.B. durch Wartungsarbeiten, die nach Ankündigung im Regelfall zu Nachtzeiten durchgeführt werden und maximal 24 Stunden betragen können.

6.2 Peakwork gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software von 98 % pro Quartal für die Bemessung der Zeit der Verfügbarkeit bleiben jedoch unberücksichtigt:

6.3 Peakwork steht eine angemessene Zeit zur Störungsbeseitigung zur Verfügung. Peakwork wird, sofern möglich, über die eigene Webseite bezüglich der Art und des Umfangs der Störung mitteilen.

6.4 Wird die in Ziffer 6.2 gewährleistete Verfügbarkeit pro Kalendermonat unterschritten, so hat der Kunde Anspruch auf eine Minderung des Entgelts für den betreffenden Monat im Verhältnis zur tatsächlichen Verfügbarkeit. Diese Ermäßigung erfolgt in Form einer Gutschrift, die bei der folgenden Abrechnung verrechnet werden kann.

6.5 Für mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes im Falle von Störungen auftretende Fragen steht dem Kunden das Hilfe-Center für Peakwork SET zu folgenden Servicezeiten zur Verfügung: Montags bis Freitags von 09:00-17:00 Uhr. Ausgenommen von der Verfügbarkeit des Hilfe-Centers sind gesetzliche Feiertage des Landes Nordrhein-Westphalen (alle gesetzlichen Feiertage der Bundesrepublik Deutschland, zuzüglich Fronleichnam und Allerheiligen)

Gewährleistung

7.1 Sollte der Kunde Mängel an der Software oder an der Dokumentation / Benutzerhandbuch feststellen, so hat der Kunde diese Peakwork unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.2 Peakwork ist verpflichtet, die angezeigten Mängel an der Software und an der Dokumentation / Benutzerhandbuch innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat Peakwork ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt Peakwork.

7.3 Der Kunde hat Peakwork den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Software und auf die Dokumentation / das Benutzerhandbuch zu ermöglichen.

7.4 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von den laufenden Kosten je nach Abomodell eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil des Entgeltes zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

7.5 Im Falle des Fehlschlags der nach 7.2 geschuldeten Mangelbeseitigung ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Ein Fehlschlag der Mangelbeseitigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Mangelbeseitigung für Peakwork unmöglich ist, wenn Peakwork die Mängelbeseitigung verweigert oder wenn die Mangelbeseitigung durch Peakwork aus sonstigen Gründen für den Kunden unzumutbar ist.

Haftung

8.1 Peakwork haftet unbeschränkt:

8.2 Im Übrigen ist eine Haftung der Peakwork ausgeschlossen. Insbesondere haftet Peakwork nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des 8.1 gegeben ist.

8.3 Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Peakwork.

8.4 Peakwork gewährleistet dem Kunden, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt ("Schutzrechtsverletzung"). Peakwork wird den Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen von Peakwork zu vertretenen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Kunden übernehmen. Der Kunde wird Peakwork unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich entgegenzunehmen, es sei denn Peakwork hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Freistellungsanspruch nach diesem 8.4 erlischt, wenn der Kunde der Peakwork nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert und sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung nach 8.1 vorliegt.

Vertragsdauer und Kündigung

9.1 Der Vertrag hat die je nach gewähltem Modell vereinbarte Laufzeit von 6, 12 oder 36 Monaten gem. Ziffer 1.2. Der Vertrag kann unabhängig vom gewählten Modell mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende der festen Laufzeit gekündigt werden. Sollte der Vertrag nicht gekündigt werden, so verlängert er sich automatisch um die jeweilige Dauer der initiale Vertragslaufzeit und ist dann mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweiligen Laufzeitende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

9.2 Davon unabhängig hat der Kunde ab Vertragsschluss 30 Tage Zeit, die Software zu testen. Entscheidet sich der Kunde zum Ende dieser 30 Tage dazu, an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen, muss er Peakwork spätestens am 30. Tage ab Vertragsschluss schriftlich mitteilen, den Vertrag zum Ende der Testlaufzeit beenden zu wollen. 

9.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Peakwork kann den Vertrag insbesondere in folgenden Fällen außerordentlich kündigen:

 Schlussbestimmungen; Abtretung; Gerichtsstand

10.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine später in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.

10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieses 10.2 bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

10.3 Die Parteien dürfen diese Vereinbarung sowie Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen.

10.4 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.

10.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen ist der Sitz der Peakwork. Peakwork bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

10.6 Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).

Stand: 28.02.2023